Verkehrsrecht

Unter Verkehrsrecht versteht man im Allgemeinen nicht nur den reinen Verkehrsunfall zwischen Kraftfahrzeugen und/oder Personen, sondern sämtliche mit dem Straßenverkehr zusammenhängende Umstände.

Hierzu gehören vor allem auch Ermittlungsverfahren, Bußgeldverfahren, Schmerzensgeld und Schadensersatz.

Verkehrsstrafrecht und Bußgeldverfahren:

Zu den Verkehrsstraftaten zählen beispielweise die fahrlässige Körperverletzung, fahrlässige Tötung, Körperverletzung mit Todesfolge, die Trunkenheitsfahrt, die sogenannte Unfallflucht, Fahren ohne Fahrerlaubnis, Gefährdung des Straßenverkehrs, Nötigung aber auch Widerstand gegen die Staatsgewalt, sowie vieles mehr.

Eine Verkehrsstraftat kann nicht nur die Entziehung des Führerscheins, sondern eine Verurteilung mit Freiheitsentzug und auch einen Eintrag im polizeilichen Führungszeugnis zur Folge haben.

Machen Sie keine vorschnelle Aussage, bevor wir nicht Einsicht in die polizeiliche Ermittlungsakte genommen und mit Ihnen den Sachverhalt besprochen haben.

Die Bußgeldverfahren sind den meisten Verkehrsteilnehmern gut bekannt. Sie umfassen vom falschen Parken, über die Geschwindigkeitsüberschreitung und dem Rotlichtverstoß eine Vielzahl von weiteren Tatbeständen.

Sollten Sie einen Anhörungsbogen, eine Vorladung oder einen Bußgeldbescheid erhalten haben, so vereinbaren wir mit Ihnen gern auch kurzfristig einen Termin. Bitte beachten Sie, dass in einer Vielzahl der Verfahren Fristen zwingend einzuhalten sind.

Wir arbeiten mit allen Rechtsschutzversicherungen zusammen, möchten Sie jedoch an dieser Stelle darauf hinweisen, dass bei einer vorsätzlich begangenen Tat die meisten Rechtsschutzversicherungen die Anwaltskosten nicht übernehmen.

Unfallschaden, Schadensersatz, Schmerzensgeld:

Der oder die Unfallgeschädigte (Sachschaden) kann prinzipiell zwischen zwei Arten der Schadensregulierung wählen. Der fiktiven Abrechnung auf Basis eines Gutachtens beziehungsweise Kostenvoranschlages oder nach den tatsächlich angefallenen und angemessenen Reparaturkosten.

Bei einer fiktiven Abrechnung bekommt die oder der Geschädigte den Schaden ersetzt, ohne diesen reparieren lassen zu müssen. Kann hier keine Reparaturrechnung nachgewiesen werden, ist der Schaden jedoch um die fiktive Mehrwertsteuer zu mindern. 

Ist der Wiederbeschaffungswert (Wert des Fahrzeuges in dem Zustand vor dem Unfall) abzüglich des Restwertes des verunfallten Fahrzeuges (Wert des Fahrzeugs nach dem Unfall gemäß Gutachten oder verbindlichen Restwertgeboten) niedriger als die Reparaturkosten, dann liegt ein sogenannter wirtschaftlicher Totalschaden vor. Allerdings kann ein Interesse der beziehungsweise des Unfallgeschädigten an einer Reparatur des Fahrzeuges vorliegen. Unter verschiedenen Voraussetzungen ist eine Reparatur bis zu 130% (Reparaturkosten übersteigen den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges vor dem Unfall nicht um mehr als 30%) zulässig.

Haben Sie den Unfall nicht verursacht, hat die Versicherung des Unfallverursachers oder der Unfallverursacherin die Anwaltskosten zu tragen, so dass weder Sie, noch Ihre Rechtsschutzversicherung mit Kosten belastet werden.

Ob darüber hinaus Ansprüche des Unfallgeschädigten auf Nutzungsausfall, Erstattung der Mietwagenkosten, Schmerzensgeld, Gutachterkosten, Verdienstausfall etc. bestehen, werden wir gern für Sie prüfen.

Wir möchten davor warnen, vorschnell Kosten durch die Anmietung eines Mietwagens oder Beauftragung eines Gutachters zu verursachen, bevor die Schuldfrage erörtert oder geklärt worden ist.